Statuten des Vereins

Ragnarúlfr – Kulturverein für gelebtes Rollenspiel                   


Hinweis zur Lesbarkeit:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Ragnarúlfr – Kulturverein für gelebtes Rollenspiel".

(2) Er hat seinen Sitz in Hellmonsödt und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Live Action Role Playing (LARP) in verschiedenen Settings und Epochen. Der Schwerpunkt liegt auf wikingerzeitlicher Darstellung und nordischer Kultur, umfasst jedoch auch andere historische, fantastische und postapokalyptische Themen. Dies beinhaltet die Vermittlung historischer und thematischer Kenntnisse, handwerklicher Fertigkeiten und darstellerischer Fähigkeiten sowie die Schaffung einer Gemeinschaft für Gleichgesinnte.

(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

(a) Organisation und Durchführung von LARP-Veranstaltungen, Cons und Treffen in verschiedenen Settings

(b) Workshops und Schulungen zu historischen und thematischen Inhalten, Handwerkstechniken, Kampfkunst, darstellerischen Fähigkeiten sowie Outdoor- und Survival-Skills

(c) Trainings und Übungen zur Vorbereitung auf LARP-Veranstaltungen, einschließlich Outdoor-Lager, Expeditionen und praktischer Fertigkeiten

(d) Förderung des kulturellen Austauschs und der Gemeinschaft unter den Mitgliedern

(e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Institutionen im Bereich LARP und darstellerischer Kunst

(f) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des LARP und der darstellerischen Kunst

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt keine gewinnorientierten Ziele.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  • Organisation und Durchführung von LARP-Veranstaltungen, Conventions und Lagern in verschiedenen Genres (z.B. Wikinger, Fantasy, Mittelalter, Postapokalypse, Science-Fiction)
  • Teilnahme an anderen Veranstaltungen im Bereich LARP und Rollenspiel-Kultur
  • Abhaltung von Workshops, Vorträgen und Trainings zu historischen Themen, Kampftechniken, Handwerk und LARP-Fertigkeiten
  • Pflege der Vereinschronik und Charaktergeschichten zur Dokumentation der Vereinsgeschichte
  • Öffentlichkeitsarbeit durch digitale Medien, soziale Netzwerke und Veranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit anderen LARP-Vereinen, Rollenspiel-Gruppen und Kulturorganisationen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Veranstaltungseinnahmen (z.B. Con-Beiträge, Workshops)
  • Subventionen und Förderungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen (ab 18 Jahren), die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das volle Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind:

(a) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrags oder die bloße Teilnahme an Events fördern, jedoch kein Stimmrecht besitzen. (b) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten). Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können sie auf Antrag ordentliche Mitglieder werden.

(4) Kinder unter 16 Jahren können an Vereinsaktivitäten teilnehmen, wenn:

(a) mindestens ein Erziehungsberechtigter ordentliches oder außerordentliches Mitglied des Vereins ist, die Aufsichtspflicht übernimmt und für das Kind eine Teilnahmegebühr entrichtet, oder

(b) eine schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegt, ein volljähriges Vereinsmitglied die Aufsichtspflicht übernimmt und für das Kind eine Teilnahmegebühr entrichtet wird.

Sie sind keine Vereinsmitglieder im rechtlichen Sinne und haben kein Stimmrecht. Die Höhe der Teilnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgelegt und kann für Kinder von Mitgliedern (lit. a) und Kinder von Nicht-Mitgliedern (lit. b) unterschiedlich sein.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben – sofern sie volljährig sind – das Stimmrecht ordentlicher Mitglieder.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.

(3) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten außerordentliche Mitglieder werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Quartals wirksam. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.

(3) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren kann die Mitgliedschaft auch durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten beendet werden.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses:

  • trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist,
  • den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt,
  • gegen die Statuten oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
  • das Ansehen des Vereins schädigt.

(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung an die Generalversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (z.B. den Fundus) zu nutzen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und volljährigen Ehrenmitgliedern zu.

(3) Außerordentliche Mitglieder (einschließlich Jugendmitglieder) haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie können beratend an der Generalversammlung teilnehmen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe und Frist zu entrichten,
  • die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
  • die Werte und Ziele des Clans Ragnarúlfr zu respektieren,
  • Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

§ 8: Sippen und Clan-Struktur

(1) Der Clan Ragnarúlfr besteht aus mehreren Sippen. Jede Sippe trägt einen gemeinsamen Familiennamen und bildet eine LARP-Familie.

(2) Innerhalb einer Sippe gibt es:

  • Kern-Familie: Enge Verwandtschaft (Geschwister, Eltern-Kind, Cousins)
  • Erweiterte Familie: Adoptierte, Schwurbrüder/-schwestern, angeheiratete Partner
  • Gefolgsleute (optional): Personen, die der Sippe dienen, aber nicht den Familiennamen tragen

(3) Die Gründungssippe des Clans trägt den Namen Woutan. Alle Sippen sind gleichberechtigt und verpflichten sich den Werten und Zielen des Clans Ragnarúlfr.

(4) Neue Mitglieder haben eine Probezeit von höchstens zwölf Monaten, in der sie als „Freie Krieger & Wanderer" geführt werden. Die genaue Dauer wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt. Nach Ablauf der Probezeit müssen sie einer Sippe beitreten, eine neue Sippe gründen oder als Gefolgsleute einer Sippe dienen. Erfolgt dies nicht, kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden.

(5) Ein Sippen-Wechsel ist möglich, wenn eine stimmige LARP-Geschichte vorliegt (z.B. Heirat, Adoption, Verbannung, Schwurbrüderschaft). Der Wechsel muss dem Vorstand gemeldet werden.

(6) Neue Sippen können von mindestens 2–3 Mitgliedern gegründet werden, wenn sie ein Sippen-Konzept (Name, Hintergrund, Ausrichtung) vorlegen und der Vorstand zustimmt.

(7) Jede Sippe wählt einen Sippen-Sprecher, der die Interessen der Sippe im Clan vertritt.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) die Generalversammlung (§§ 10 und 11)
  • b) der Vorstand (§ 12)
  • c) die Rechnungsprüfer (§ 13)
  • d) das Schiedsgericht (§ 14)

Der Vorstand kann zusätzlich folgende Funktionen einrichten: 

  • Materialwart (§ 12b) 
  • Chronist (§ 12c)
  • Gleichbehandlungskommission (§ 9a, optional)

§ 9a: Gleichbehandlungskommission

(1) Die Generalversammlung kann durch Beschluss eine Gleichbehandlungskommission einrichten, die sich mit Beschwerden über Diskriminierung, Belästigung oder Verstöße gegen die Vereinswerte befasst.

(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen unabhängig sein.

(4) Die Gleichbehandlungskommission ist zuständig für:

  • Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden über Diskriminierung, Belästigung oder Verstöße gegen die Vereinswerte
  • Vermittlung zwischen den Parteien
  • Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung
  • Beratung des Vorstands in Gleichbehandlungsfragen

(5) Die Gleichbehandlungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihre Empfehlungen sind für den Vorstand nicht bindend, müssen aber bei Entscheidungen berücksichtigt werden.

(6) Die Gleichbehandlungskommission kann Stellungnahmen abgeben und dem Vorstand Maßnahmen vorschlagen (z.B. Schulungen, Verhaltensregeln, Sanktionen).

(7) Alle Verfahren der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich. Die Kommission ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Solange die Generalversammlung keine Gleichbehandlungskommission eingerichtet hat, werden entsprechende Beschwerden vom Vorstand oder vom Schiedsgericht (§ 14) behandelt.

§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz VereinsG) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung kann per E-Mail, per Brief oder per Einschreiben erfolgen. Bei E-Mail-Einladungen gilt die Einladung als zugestellt, wenn sie an die vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und volljährige Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Jarl (Obmann), in dessen Verhinderung der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie der Teilnahmegebühr für Kinder unter 16 Jahren gemäß § 4 Abs. 4;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Der Vorstand (Das Leitungsorgan)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er besteht aus vier Personen, deren offizielle Bezeichnungen wie folgt festgelegt werden:

  • Der Jarl (Obmann):
  • Übernimmt die Gesamtleitung, Repräsentation und Koordination des Clans.

 

  • Der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter):
  • Unterstützt und vertritt den Jarl.

 

  • Der Schatzmeister (Kassier):
  • Verwaltet die Vereinsfinanzen, Mitgliedsbeiträge und das Con-Budget.
 
  • Der Skalde (Schriftführer): Verantwortlich für:
  • (a) Vereinsverwaltung: Offizielle Protokolle, Behördenkontakt, IT und digitale Kommunikation
  • (b) Clan-Chronik: Vereinschronik, Clan-Chronik und Sippen-Sagen
  • Der Vorstand kann die Aufgaben gemäß lit. b auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen (Chronist). Die Übertragung ist der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Verträge des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der folgenden Unterschriften:

  • Bis 500 Euro: Unterschrift des Jarls (Obmann) alleine (Einzelzeichnungsberechtigung). Im Falle der glaubhaften Verhinderung des Jarls zeichnet der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter) alleine.
  • Über 500 Euro: Unterschrift des Jarls (Obmann) und des Schatzmeisters (Kassier) gemeinsam (Doppelzeichnungsberechtigung). Im Falle der glaubhaften Verhinderung des Jarls zeichnet der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter) gemeinsam mit dem Schatzmeister.
  • Im Falle der glaubhaften Verhinderung des Schatzmeisters zeichnet der Skalde (Schriftführer) gemeinsam mit dem Jarl oder dem Ersten Huskarl.
  • Bei Ausgaben über 500 Euro sind stets zwei Unterschriften erforderlich.
  • Bankomatkarten: Der Vorstand kann beschließen, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern eine Bankomatkarte des Vereinskontos auszuhändigen. Für jede Karte wird ein Tageslimit von bis zu 500 Euro festgelegt. Die Karteninhaber sind verpflichtet, die Ausgaben ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuzuordnen und dem Schatzmeister (Kassier) monatlich anhand der Kontoauszüge und Belege nachzuweisen. Der Schatzmeister berichtet dem Vorstand über die Verwendung der Bankomatkarten.
  • Zusätzlich kann der Vorstand gemäß § 12b Abs. 3 dem Materialwart eine Bankomatkarte aushändigen, sofern dieser nicht bereits als Vorstandsmitglied über eine Karte verfügt.

(5) Der Vorstand entscheidet über:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Gründung neuer Sippen
  • Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des Budgets
  • Vorbereitung der Generalversammlung

§ 12a: Wahl des Vorstands

(1) Der Jarl (Obmann) wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Wahl eine Stimme.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Wahl kann offen (durch Handzeichen) oder geheim (durch Stimmzettel) erfolgen. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

(4) Der gewählte Jarl (Obmann) ernennt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl die weiteren Mitglieder des Vorstands: • den Ersten Huskarl (Obmann-Stellvertreter) • den Schatzmeister (Kassier) • den Skalde (Schriftführer)

(5) Die Ernennung der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 4 ist der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Abberufung eines ernannten Vorstandsmitglieds verlangen. In diesem Fall muss der Jarl innerhalb von zwei Wochen ein neues Mitglied für diese Position ernennen.

(6) Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Das Wahlergebnis und die Ernennungen sind im Protokoll der Generalversammlung festzuhalten. Dabei sind die Namen der Personen und ihre jeweiligen Funktionen anzuführen.

(8) Die Funktionsperiode endet mit der Neuwahl des Vorstands oder durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod eines Vorstandsmitglieds.

(9) Bei Ausscheiden des Jarls während der Funktionsperiode ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Der neu gewählte Jarl tritt die Nachfolge für den Rest der laufenden Funktionsperiode an. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds ernennt der Jarl ein Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode. Die Ernennung ist der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12b: Materialwart

(1) Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied zum Materialwart ernennen. Der Materialwart muss nicht dem Vorstand angehören. Ein Vorstandsmitglied kann diese Funktion zusätzlich übernehmen.

(2) Der Materialwart ist zuständig für: 

  • Verwaltung des Rüstzeugs und Waffenfundus 
  • Verpflegungslogistik, Lagerküche und Tavernen-Dekoration 
  • Pflege und Instandhaltung der Vereinsausrüstung 
  • Koordination von Materialeinkäufen

(3) Der Materialwart erhält auf Beschluss des Vorstands eine Bankomatkarte mit einem Tageslimit von bis zu 500 Euro für seinen Aufgabenbereich. Ist der Materialwart bereits Vorstandsmitglied und verfügt über eine Bankomatkarte, kann diese für beide Funktionen genutzt werden.

(4) Der Materialwart berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Zustand und die Verwendung der Vereinsmittel in seinem Aufgabenbereich.

(5) Die Ernennung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.

§ 12c: Chronist

(1) Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied zum Chronisten ernennen. Der Chronist muss nicht dem Vorstand angehören. Ein Vorstandsmitglied kann diese Funktion zusätzlich übernehmen.

(2) Der Chronist ist zuständig für: Pflege der Vereinschronik Dokumentation der Clan-Geschichte Sammlung und Archivierung von Sippen-Sagen Dokumentation von Veranstaltungen und Cons Verwaltung von Fotos, Videos und Erinnerungsstücken

(3) Der Chronist berichtet dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit und präsentiert die Chronik bei der Generalversammlung.

(4) Die Ernennung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.

§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben jährlich innerhalb von drei Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. des Jahresabschlusses über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, E-Mail, Geburtsdatum, Fotos) ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Die Mitglieder werden über die Verarbeitung ihrer Daten in einer gesonderten Datenschutzerklärung informiert.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gemäß DSGVO.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 17: Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Übergangsregelung Vorstand und Rechnungsprüfer:

  1. Der in der konstituierenden Generalversammlung am 01. August 2026 gewählte Jarl (Obmann) und der von ihm ernannte Vorstand bleiben für eine Funktionsperiode von vier Jahren im Amt (bis Sommer 2030).
  2. Die Wahl der ersten zwei Rechnungsprüfer erfolgt unverzüglich nach der rechtlichen Entstehung des Vereins durch das erste beitretende Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, sowie durch eine vom Vorstand kooptierte, unabhängige Person noch vor der ersten ordentlichen Generalversammlung. Diese werden durch die erste ordentliche Generalversammlung bestätigt oder neu gewählt.

(2) Übergangsregelung Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren:

Bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung legt der Vorstand die Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Teilnahmegebühr für Kinder unter 16 Jahren vorläufig fest.

Diese Festlegung bedarf der Genehmigung durch die erste ordentliche Generalversammlung.

Kinder unter 16 Jahren zahlen keine Mitgliedsbeiträge, aber Teilnahmegebühren für Veranstaltungen können anfallen.

Alle Ermäßigungen gemäß § 4 und § 5 gelten ausschließlich für Mitgliedsbeiträge. Teilnahmegebühren für Veranstaltungen sind davon nicht betroffen und müssen in voller Höhe entrichtet werden.

(3) Inkrafttreten: Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die konstituierende Generalversammlung am 01. August 2026 in Kraft.

(4) Geschlechtsneutrale Formulierung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(5) Bindungswirkung: Diese Statuten und alle künftigen Änderungen sind für alle Vereinsorgane und Mitglieder verbindlich. Mitglieder, die mit einer Statutenänderung nicht einverstanden sind, können gemäß § 6 Abs. 2 jederzeit aus dem Verein austreten.


Beschlossen in der Gründungsversammlung am 01.08.2026
Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 01.09.2026 genehmigt.